Filiale, Niederlassung, Agentur oder Tochtergesellschaft ist die Gesellschaft, die gemäß der
Gesetzgebung des Ursprungslandes errichtet wird, wo sie auch ihren Hauptsitz hat. Diese
Unternehmen sind der Genehmigung der Bundesregierung unterworfen.
Das ausländische Unternehmen muss der Bundesregierung einen Antrag vorlegen, die ihn durch
einen Erlass des Bundespräsidenten erteilen muss. Das Zertifikat des Erlasses und die sonstigen
einschlägigen Urkunden werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, von dem eine Kopie im
zuständigen Handelsregister abgelegt wird.
Das ausländische Unternehmen muss der Bundesregierung einen Antrag vorlegen, die ihn durch
einen Erlass des Bundespräsidenten erteilen muss. Das Zertifikat des Erlasses und die sonstigen
einschlägigen Urkunden werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, von dem eine Kopie im
zuständigen Handelsregister abgelegt wird.
Lediglich nach der Erfüllung vieler Formalitäten kann die Filiale ihre Aktivitäten beginnen. Das
ausländische Unternehmen muss auch einen Vertreter ernennen, der nicht notwendigerweise
Brasilianer sein muss, der jedoch seinen ständigen Wohnsitz im Lande hat, mit er Ermächtigung in
ihrem Namen zu handeln.
Da der Prozess langwierig ist und die Bürokratie der verwickelten unternehmen größer sind als
die Gründung eines brasilianischen Unternehmens, wird von der Gründung einer Filiale des
Stammhauses in Brasilien abgeraten.