Beratung zur Auswahl der richtigen Rechtsform für die Gründung (GmbH, AG oder Eireli)
Die brasilianische Gesetzgebung beachtet verschiedene Formen der gesellschaftlichen Organisation,
wo die am meisten angewandten folgende sind:
EIRELI (Einmann GmbH)
Limitada (GmbH)
Sociedade Anônima (AG)
Die Besteuerung aller Unternehmensarten ist praktisch gleich.
Andere Arten von Gesellschaften haben in der Praxis keine Anerkennung gefunden, besonders weil
der Großteil der Unternehmen die uneingeschränkte Haftung in Bezug auf die Gesellschaft an die
Gesellschafter und an Dritte erteilt.
EIRELI (Einmann GmbH)
Die Einmann-GmbH-Gründung ist seit 2012 in Brasilien möglich. Gründer einer GmbH können sowohl
inländische als auch ausländische natürliche Personen sein. Als Mindestkapital setzt das Gesetz den
Betrag von 100 brasilianischen Mindestlöhnen.
Die Gesellschafter einer Eirele haften außer in Sonderfälle nicht mit ihren Privatvermögen für die
Schulden der Gesellschaft.
Limitada (GmbH)
Mindestens zwei Gesellschafter sind erforderlich, um eine Limitada – eine ähnliche Form wie die
deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH in Brasilien zu gründen. Diese Gesellschafter
können beide ausländische (natürliche oder juristische) Personen sein. Die Geschäftsführung kann
aber nur durch einen brasilianischen Bürger mit einem Hauptwohnsitz in Brasilien oder durch eine
ausländische natürliche Person, die eine Daueraufenthaltserlaubnis für Brasilien besitzt, übernommen
werden.
Für die Gründung einer GmbH in Brasilien führt unsere Kanzlei das gesamte Verfahren direkt vor
Ort durch. Ein Mindestkapital ist für die GmbH in Brasilien grundsätzlich nicht vorgeschrieben.
Üblicherweise kann man mit einer Dauer für die Durchführung des gesamten Verfahrens von ca. 45
Tagen rechnen, nachdem die notwendigen beglaubigten und übersetzten Unterlagen und Urkunden in
Brasilien eingetroffen sind.
Sociedade Anônima (AG).
Die brasilianische Aktiengesellschaft (S/A) muss mindestens zwei Aktionäre haben, die lediglich für
das von ihnen gezeichneten Stammkapital verantwortlich sind, das noch nicht eingezahlt wurde.
Die Aktiengesellschaft kann durch öffentliche oder private Zeichnung organisiert werden. Auf jeden
Fall müssen die Aktien von zwei oder mehreren Aktionären gezeichnet werden, und mindestens zehn
Prozent des Stammkapitals muss eingezahlt werden. Das eingezahlte Kapital muss in einer Bank
hinterlegt werden, solange bis alle Formalitäten zur Gründung der Gesellschaft abgewickelt wurden.
Die Gründung einer Aktiengesellschaft durch öffentliche Zeichnung hängt von folgenden Vorgängen
ab:
- a. die vorläufige Eintragung der Aktienausgabe bei dem Börsenausschuss (CVM)
- b. die Vermittlung von einem Finanzinstitut;
- c. Am Schluss der Periode zur Zeichnung, die Genehmigung zur Gründung der Gesellschaft in
einer von den Gründern einberufenen Hauptversammlung;
- d. die Bewertung von irgendwelchen Vermögensgegenständen die zur Zeichnung der Aktien
an die Gesellschaft übertragen wurden, die in Vermögensgegenständen und nicht in Geld
stattgefunden hat.
Die Gründung durch die private Zeichnung findet in einer von den Gründern einberufenen
Hauptversammlung statt, oder durch öffentliche Gründungsurkunde, die zusammen mit der Zeichnung
der Aktien veröffentlicht wird. Sollten irgendwelche Aktien nicht in Geld eingezahlt werden, muss eine
Versammlung zur Bewertung der übertragenen Vermögensgegenstände einberufen werden.
Alle Gründungsurkunden der Gesellschaft müssen bei dem Handelsregister hinterlegt werden und
anschließend im Bundesanzeiger oder in einer anderen Zeitung mit großem Umlauf im Ort des Sitzes
der Gesellschaft, veröffentlicht werden.
Diese Art von Gesellschaft kann eine offene oder eine geschlossene Kapitalgesellschaft sein. Das
Unternehmen muss bei der Börse eingetragen werden, sowie die von ihm ausgegebenen Aktien, die
an der Börse oder auf dem Aktienmarkt gehandelt werden.
Die Aktien der geschlossenen Unternehmen sind dem allgemeinen Publikum nicht zugänglich.
Das Stammkapital kann gezeichnet oder genehmigt sein.
Im Falle der Gesellschaften mit gezeichnetem Stammkapital, bestimmen die Statuten das tatsächlich
von den Aktionären gezeichnete Kapital, unabhängig von seiner effektiven Einzahlung.
Die Statuten einer Gesellschaft mit genehmigtem Kapital bestimmen die Grenze bis zu der das
tatsächlich von den Aktionären eingezahlte Kapital erhöht werden kann, ohne die Notwendigkeit zu
einer Änderung der Statuten. Die Grenze des genehmigten Kapitals kann auch als Anzahl der Aktien
lauten, anstatt in Landeswährung angegeben zu werden.
Das Stammkapital wird in verschiedene Arten von Aktien aufgeteilt, je nach den verschiedenen
Vergünstigungen, Anrechten oder Einschränkungen die ihm bestimmt sind.
Die Aktien können in Geld oder in zu bewertenden Vermögensgegenständen eingezahlt werden. Die
Bewertung der Vermögensgegenstände ist zwingend und das einschlägige Gutachten muss von den
in der Hauptversammlung anwesenden Aktionären genehmigt werden.
Die Aktien der offenen Gesellschaften können übertragen werden, sobald 30% ihres Ausgabepreises
bezahlt wurde. Das Unternehmen kann nicht seine eigenen Aktien aufkaufen, mit Ausnahme der im
Gesetz vorgesehenen Fälle.
Die AGs haben folgende Organe:
I. Die
Hauptversammlung ist das oberste Organ der Struktur einer Aktiengesellschaft. Sie hat die
Ermächtigung über jedes Thema das im Interesse der Gesellschaft ist, zu behandeln, einschließlich
der Diskussion und der Abstimmung.
II. Der
Verwaltungsbeirat muss immer in ungerader Zahlt gebildet werden, mit mindestens drei
|Mitgliedern. Dieser Beirat arbeitet als Beaufsichtigender und Berater, der über jeden Gegenstand
Fragen stellen kann, die nicht im Kompetenzbereich der Hauptversammlung ist. Seine Hauptfunktion
ist den Entscheidungsprozess innerhalb der Unternehmensstruktur zu verbessern.
Die Berater müssen natürliche Personen sein, die
im Ausland ansässig und wohnhaft sein können, sie
müssen jedoch einen im Lande ansässigen Vertreter ernennen, mit der Ermächtigung Zustellungen
und Ladungen von Verfahren zu erhalten, die auf Basis der Gesellschaftsgesetzgebung gegen ihn
gerichtet werden.
III. Die
Geschäftsführung ist die ausführende Stelle des Unternehmens, die von mindestens zwei
Personen besetzt ist, die vom Verwaltungsbeirat gewählt und bestellt sind, oder wenn es diesen
nicht gibt, von der Hauptversammlung. Den Mitgliedern der Geschäftsführung obliegt intern
der Haushaltsplan, die Leitung der Gesellschaft und extern den Willen der juristischen Person
zu bekunden, allgemein die Handlung und Geschäfte des Gegenstandes zu verfolgen. Dem
Verwaltungsbeirat oder der Geschäftsführung, oder der Geschäftsführung alleine steht die Leitung des
Unternehmens zu, wie es von den Statuten bestimmt wird.
Die Direktoren müssen natürliche Personen sein,
die im Lande wohnhaft sind, die Aktionäre sein
können, oder nicht.
IV. Der
Aufsichtsrat ist die beaufsichtigende Stelle des Unternehmens. Seine Aufnahme ist an
die Notwendigkeit einer rigorosen Beaufsichtigung der von der Leitung ausgeführten Handlungen
gebunden. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern. Seine
Hauptaufgabe ist die Überwachung der von den Leitern ausgeführten Aktivitäten.
Es können lediglich natürliche Personen zum Aufsichtsrat einberufen werden, die
im Lande wohnen,
die Hochschulabschluss besitzen müssen oder die bewiesenermaßen während mindestens 3 (drei)
Jahren die Stelle des Geschäftsführers oder des Aufsichtsrates bekleidet haben.
Die
Aktionäre, die im Ausland wohnhaft oder ansässig sind, die im Lande einen Vertreter besitzen,
mit der Ermächtigung in seinem Namen Zustellungen und Ladungen innerhalb der gesetzlichen
Bestimmungen zu erhalten.