Der Gesellschaftsvertrag oder die Statuten müssen bestimmen wer der Geschäftsführer sein wird. Die
Geschäftsführung kann von einer oder verschiedener in Brasilien ansässigen natürlichen Personen
mit Ermächtigung zur Geschäftsführung ausgeübt werden.
Die gesetzliche Auflage, dass die Geschäftsführung von einer oder mehreren in Brasilien ansässigen
natürlichen Personen ausgeübt wird, hat als Ziel, dass diese Person(en) leicht geladen werden
kann um als Geschäftsführer die Gesellschaft bei den zuständigen öffentlichen Stellen oder Dritten
gegenüber zu vertreten.
Damit wird vermieden, dass die öffentlichen Stellen sowie Stellen die mit dem Unternehmen
Transaktionen haben, internationale juristische Verfahren oder Maßnahmen ergreifen müssen, um das
Unternehmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu nötigen.
Daher ist diese Maßnahme lediglich formell und es bestehen keinerlei Hindernisse, damit die
Gesellschafter die Ermächtigung des Geschäftsführers in dem Gesellschaftsvertrag einschränken,
damit dieser frei die Transaktionen des Unternehmens leitet, ohne irgendwelche eventuellen
Hindernisse die von dem ernannten Geschäftsführer hervorgerufen werden könnten.
Das heißt, im Falle eines ernannten Geschäftsführers, der nicht Gesellschafter ist, können die
Gesellschafter seine Handlungen durch Vertragsklauseln einschränken, die z.B. erfordern, dass
Transaktionen ab einem bestimmten Betrag die Zustimmung der Gesellschafter erfordert.
Praktisch alle Arten von Transaktionen können daher vor ihrem Abschluss die Zustimmung der
Gesellschafter erfordern.
Die Geschäftsführung kann auf Wunsch verträglich zeitlich- und Tätigkeitbegrenzt von uns
übernommen werden.