Bei der Gründung eines nationalen Unternehmens spielt die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz
der Aktionäre/Gesellschafter keine Rolle bei der Nationalität der Gesellschaft. Auch wenn alle
Aktionäre/Gesellschafter im Ausland wohnhaft sind, ist die Gesellschaft brasilianisch, solange sie
gemäß der brasilianischen Gesetzgebung errichtet wurde und hier ihren Sitz hat.
Es besteht keine bevorzugte Behandlung des brasilianischen Unternehmens in Bezug auf das
ausländische Unternehmen oder des brasilianischen Unternehmens mit teilweisem oder gesamten
ausländischem Kapital oder dem Unternehmen dessen Gesellschafter Ausländer sind.
Sehr oft etablieren ausländische Investoren ihre lokale Präsenz durch ein eigenes in Brasilien
gegründetes Unternehmen, das ihnen die direkte Kontrolle über dessen Aktivitäten, die
Geschäftsleitung und das Personalwesen ermöglicht. Bei einem eigenen Unternehmen besteht keine
Abhängigkeit eines lokalen Handelspartners.
Abgesehen von den genannten Marktgegebenheiten und der Leitung, entscheiden sich die
ausländischen Investoren sich selbst als eine juristische Person in Brasilien zu etablieren anstatt
eine "Jointventure" einzugehen oder eine bereits bestehende lokale Gesellschaft zu kaufen, um so die
Fragen der steuer- und arbeitsrechtlichen Aspekte dieser Transaktionen zu vermeiden.
Die Maßnahmen sind sowohl im Ausland als auch in Brasilien durchzuführen. Auch in dieser Hinsicht
können wir Unternehmen und Privatpersonen, die sich für ein solches Verfahren interessieren, am
besten unterstützen. Unsere Mandanten müssen nicht persönlich in Brasilien sein, um Maßnahmen
dort durchzuführen. Unsere Vertretung ist vollständig für sie in Brasilien ohne ihre Anwesenheit vor Ort
tätig.