4. Das Anerkennungsverfahren eines ausländischen Urteils beim Superior Tribunal de Justiça in Brasília, Brasilien




Durch unsere Kanzlei werden Anerkennungsverfahren ausländischer Urteile (Homologação) aller Länder aus Europa und Amerika beim brasilianischen Obersten Gericht (Superior Tribunal de Justiça - STJ) durchgeführt, da wir sowohl einen Sitz in Europa (Deutschland) als auch in Brasilien haben, wodurch der Kontakt und Schriftverkehr mit dem Mandanten vereinfacht wird.

Die Kanzlei Mestieri-Seidl, die über weitreichende fachliche Erfahrung verfügt, kümmert sich bei solchen Verfahren um die gesamte Bürokratie, die in ein Anerkennungsverfahren eines ausländischen Urteils involviert ist, damit es so schnell wie möglich erledigt wird.

Hierzu zählen Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Apostillen gemäß dem Haager Übereinkommen, Zusendung zur öffentlichen Übersetzung, vollständiges Verfahren beim STJ bis zur kompletten Erledigung aller Maßnahmen und Übergabe der Unterlagen an den Mandanten. Da bei diesen Verfahren verschiedene Details zu beachten sind, sparen Sie durch die Erfahrung unserer Kanzlei unnötige Zeitverschwendung und Extrakosten.

Das Anerkennungsverfahren eines ausländischen Urteils ist durch das nationale Hoheitsprinzip gerechtfertigt, das bestimmt, dass sich ein Urteil zunächst durch ein Anerkennungsverfahren in Brasilien beim STJ unterwerfen muss, damit es Gültigkeit und Kraft in Brasilien erhält.

Dieses Verfahren überprüft u.a., ob das ausländische Urteil mit dem brasilianischen Recht kompatibel ist sowie ob mit der Anerkennung eine Verletzung der heimischen Gesetze vorliegt. Fakten, die in vielen Ländern legal sind, sind es nach brasilianischem Recht nicht, wie z.B. die Forderung einer Zahlung, die von der Spielschuld abstammt. Da Spiele in Brasilien zu den unerlaubten Tätigkeiten zählen, kann ein ausländisches Urteil, das jemanden verurteilt, eine Spielschuld zu zahlen, in Brasilien nicht genehmigt werden.

Im Gegensatz dazu wird das Urteil, wenn der Fakt nach brasilianischem Recht auch gesetzlich erlaubt ist, durch den STJ anerkannt, vollstreckbar und kann alle Wirkungen produzieren.

Notwendige Unterlagen zum Anerkennungsverfahren, z.B. eines Scheidungsurteils, sind:

1. Vollmacht, die einen Rechtsanwalt benennt;
2. Original des ausländischen Scheidungsurteils, durch den zuständigen Richter unterschrieben, beglaubigt und überbeglaubigt gemäß dem Haager Übereinkommen;
3. Heiratsurkunde, eingetragen beim brasilianischen Konsulat, oder die ausländische Heiratsurkunde, beglaubigt beim brasilianischen Konsulat;
4. Zustimmungserklärung des Ex-Gatten/der Ex-Gattin, wenn möglich auf Portugiesisch, in der er dem Anerkennungsverfahren zustimmt.

Die Zustimmungserklärung vermeidet eine internationale Zustellung, die üblicherweise sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. Falls diese Zustimmung vorliegt, dauert das Verfahren nach Einreichung der Klage beim STJ ca. 3 bis 6 Monate.

Die ausländischen Unterlagen müssen beim brasilianischen Konsulat beglaubigt und, falls sie nicht auf Portugiesisch vorliegen, durch einen öffentlichen Dolmetscher mit Sitz in Brasilien übersetzt werden.

In Fällen, in denen der Ex-Gatte seine Zustimmungserklärung nicht abgegeben hat oder dem Verfahren nicht zustimmt, ist es möglich, das Anerkennungsverfahren ohne dessen Zustimmungserklärung durchzuführen. Jedoch erhöhen sich in diesem Fall die Kosten und der Zeitaufwand. Ohne die Zustimmungserklärung sind 3 Hypothesen möglich:

1. Zustellung des Ex-Gatten im Ausland durch die so genannten "richterlichen Ersuche an ein ausländisches Gericht", die eine sehr komplizierte und langwierige Maßnahme darstellen;

2. Öffentliche Zustellung des Ex-Gatten, falls seine aktuelle Anschrift unbekannt ist. Dies ist eine relativ einfache Maßnahme, die 2 Veröffentlichungen in einer lokalen Presse und eine in der öffentlichen Presse mit einer Anzeige involviert, die die Informationen des Verfahrens mitteilt. Diese Maßnahme verzögert das Verfahren um ca. 3 Monate und hat als Nachteil die Extrakosten der Veröffentlichungen.

Nach der Zustellung des Ex-Gatten kann dieser:

a. sich zum Verfahren nicht äußern;
b. dem Anerkennungsverfahrensantrag zustimmen;
c. dem Anerkennungsverfahrensantrag nicht zustimmen.
Bei den Möglichkeiten a und b wird der Richter nach der Anhörung des Staatsanwalts die Entscheidung verkünden, und das Verfahren wird beendet.

Bei Möglichkeit c wird das Verfahren weiter durchgeführt, mit Überprüfung der faktischen und rechtlichen Gründe beider Parteien, und nach einigen Schritten entschieden. In Bezug auf die übliche Gleichgültigkeit des Ex-Gatten ist es bei einem Verfahren, das schon im Ausland entschieden wurde, sowie dadurch, dass die Gründe, die eine Bestreitung des Verfahrens ermöglichen, begrenzt sind, selten, dass die Gegenpartei das Verfahren bestreitet. Diese Übersicht erläutert in jedem Fall alle möglichen Situationen.